Kleine Anfrage| Tod des V-Manns Corelli


Der Tod des V-Manns „Corelli“

Vorbemerkung der F r age s t e l l e r

Zum Tod des V-Manns „Corelli“ schreibt der Journalist Andreas Speit in der „taz.die tageszeitung“ vom 15. April 2014:
„Er hatte mehrere Namen: Thomas tauften ihn seine Eltern; HJ Tommy nannten ihn die rechten Kameraden, Corelli hieß er beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Am Wochenende sickerte durch: Der langjährige Rechtsextremist und ehemalige V-Mann Thomas R. ist tot.
Der einstige Spitzel hätte viele Fragen zum NSU beantworten können, sagt David Begrich, Rechtsextremismus-Experte vom Beratungsprojekt Miteinander e. V. in Sachsen-Anhalt. Denn um das Jahr 2000 herum sei R. einer der ‚Führenden Kader‘ im Spektrum der Freien Kameradschaften und dem Blood-&- Honour-Netzwerk gewesen.
Doch Thomas R., der nach seiner Enttarnung im Jahr 2012 in ein Zeugenschutzprogramm kam, wird keine Antworten mehr liefern. Einem Spiegel-
Bericht zufolge soll der Verfassungsschutz das parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages am vergangenen Mittwoch über den Tod des früheren Topspitzels informiert haben.
Thomas R. war seit den neunziger Jahren in der Neonaziszene aktiv. Bei einem Rechtsrockkonzert 1995 lernte er in Dresden das spätere NSU-Mitglied Uwe Mundlos kennen. Dem BfV teilte ‚Corelli‘ mit, dass Mundlos mit Freunden die Kameradschaft Jena gegründet habe. Der Kontakt zwischen R. und Mundlos scheint nachhaltig gewesen zu sein: Im persönlichen Kontaktverzeichnis von Mundlos, das Ermittler 1998 beschlagnahmten, fanden sich die Daten von R.
Das Bundeskriminalamt (BKA) schätzte ihn in einem internen Bericht als ‚Namensgeber und Initiator‘ des Nationalen Widerstands Halle/Saale ein. Der V-Mann gab zudem das Szeneblatt ‚Nationaler Beobachter‘ heraus und betrieb mehrere Internetprojekte. Auf einem der Onlineportale befand sich das Szenemagazin ‚Der Weiße Wolf‘. Im Jahr 2002 erhielt das Magazin vom NSU-Trio 2 500 Euro. Das Magazin bedankte sich: ‚Vielen Dank an den NSU, es hat Früchte getragen.‘ Für den Rechtsextremismus-Fachmann Bergrich wirft allein diese Nähe die Frage nach weiteren Kontakten zum NSU-Trio auf. Auch die Rolle eines V-Manns, der staatlich finanziert die rechtsextreme Szene nachweislich mit aufbaute, hätte hinterfragt werden müssen, sagt Bergrich.
Nach dem Auffliegen des NSU musste R. auch beim BKA aussagen. Bei seiner Vernehmung 2012 blieb der Zeuge den Akten nach verschwiegen. Er log sogar.
‚Zu diesen Typen‘ habe er keinerlei Kontakte gehabt, sagte R. – und konnte nicht erklären, wie sein Name auf die ‚Garagenliste‘ gekommen sei.
Das BfV erklärte offiziell: Der V-Mann habe mit dem NSU nichts zu tun gehabt und auch nichts darüber berichtet. Zweifel daran sind berechtigt.
Unter dem Namen ‚Corelli‘ war R. von 1994 bis 2007 eine Topquelle des BfV. Das Amt stufte ihn intern mit der höchsten Bewertungsstufe ‚B‘ ein – das hieß: Diese Quelle galt als zuverlässig. R. zählte wohl zu den Bestverdienern unter deutschen Spitzeln. Allein das BfV soll ihm insgesamt 180 000 Euro gezahlt haben – das bisher höchste bekannte Honorar für einen V-Mann. R. lieferte auch Informationen zur deutschen Sektion des ‚Ku-Klux-Klan‘ (KKK). Recherchen der taz ergaben: Zu den KKK-Mitgliedern gehörten Kollegen der vermutlich vom NSU in Heilbronn getöteten Polizistin Michèle Kiesewetter.“ (taz.die tageszeitung, 15. April 2014). Laut „DER SPIEGEL“ soll Thomas R. „Ende März leblos in einer Wohnung in
Nordrhein-Westfalen aufgefunden“ worden sein. „Nach vorläufigen Ermittlungen der Behörden in Nordrhein-Westfalen gibt es bislang keine Anhaltspunkte für eine ‚Fremdeinwirkung‘; R. starb laut Sicherheitskreisen an den Folgen einer zuvor nicht erkannten Diabetes-Erkrankung.“ (DER SPIEGEL, 14. April 2014).

Vor b eme r ku n g d e r B u n de s r e g i e r u n g

Die Bundesregierung ist um eine möglichst lückenlose und transparente Aufarbeitung und Darstellung des in Rede stehenden Sachverhalts bemüht. Der parlamentarische Informationsanspruch muss dennoch nach Abwägung mit entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall zurückstehen. Ein Teil der Fragen kann nicht oder nicht offen beantwortet werden. Im Einzelnen gelten dafür folgende Begründungen:
1.
Ein Teil der Fragen zielt auf Einzelheiten zu einem Todesermittlungsverfahren, das durch die zuständigen Landesbehörden geführt wird. Zu Ländersachverhalten kann die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz (GG) vorgegebenen Kompetenzordnung keine Aussagen treffen. Das trifft für die Fragen 4 bis 10 sowie 13 zu. Ausnahmen gelten nur insoweit, als die betreffenden Ermittlungsbehörden einzelne Informationen zur Veröffentlichung freigegeben haben. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung zu den genannten Fragen keine eigenen Erkenntnisse vor.

2.
Der zu den Fragen 22, 24, 26, 28, 29 sowie 31 abgefragte Sachverhalt ist Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA). Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten dieses Ermittlungsverfahrens, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. Auch die Nennung einer (Teil-) Bewertung ist aus den genannten Gründen zu versagen.

3.
Die Bundesregierung muss abwägen, ob die Bekanntgabe von Einzelaspekten zu Schutzmaßnahmen der Sicherheitsbehörden geeignet wäre, die geschützten Personen, ihre Angehörigen oder die sie schützenden Mitarbeiter zu gefährden, u. a. dadurch, dass die Arbeitsweise von Schutzprogrammen offengelegt würde. Hierdurch würden wichtige Individualrechtsgüter aller in Schutzprogrammen befindlichen Personen, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) für entsprechende Gefährder angreifbar, da diese aus solchen Informationen auf Schutzmaßnahmen rückschließen könnten. Wirkungsvoller Schutz in aktuellen und zukünftigen Fällen kann nur gewährleistet werden, wenn die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden in diesen Fällen nicht offengelegt wird.
Deshalb nimmt die Bundesregierung regelmäßig weder zur Arbeitsweise, Ausstattung, finanziellen Zuwendungen zu Schutzprogrammen von Sicherheitsbehörden noch zu den Mitarbeitern und deren dienstlichen Aktivitäten öffentlich Stellung. Im Hinblick auf die Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass zu den Fragen 15 und 16 sowie 19 bis 21 der Schutz der in Frage stehenden Individualrechtsgüter geschützter Personen, ihrer Angehörigen und der sie schützenden Mitarbeiter des BfV das Auskunftsrecht des Abgeordneten bzw. der Fraktion im Einzelfall überwiegen und daher eine Beantwortung nicht erfolgen kann. Die Bekanntgabe würde zum einen die staatliche Schutzpflicht gegenüber den Betroffenen verletzen. Zum anderen könnte dadurch die Funktionsfähigkeit der Schutzprogramme insgesamt nachhaltig beeinträchtigt werden.

Die genannten Fragen betreffen darüber hinaus teilweise auch Umstände, deren Bekanntwerden aus Gründen des Staatswohls unter allen Umständen ausgeschlossen werden muss. Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten, ohne deren Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung nicht möglich wäre. Insoweit muss auch die geringste Gefahr eines öffentlichen Bekanntwerdens dieser Fähigkeiten ausgeschlossen werden, weswegen insoweit auch eine Einstufung als Verschlusssache nicht in Betracht kommt.
Zu den Fragen 2 (teilweise), 14, 17 und 18 (teilweise) hat eine Abwägung mit den in Frage stehenden Individualrechtsgüter geschützter Personen bzw. den dargestellten Staatswohlerwägungen ergeben, dass eine Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“ erforderlich ist. Auf die entsprechend eingestuften Antwortteile wird ausdrücklich verwiesen.

1. Wann genau starb Thomas R. unter welchen Umständen, und was war – nach bisherigen Erkenntnissen – die Todesursache?
Der genaue Todeszeitpunkt von Thomas R. steht nicht fest. Eine am 8. April 2014 durch Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster im Beisein des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Paderborn durchgeführte Obduktion ergab als vorläufiges Ergebnis eine todesursächliche Hyperglykämie. Dieses vorläufige Ergebnis ist zwischenzeitlich durch weitere chemische Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin bestätigt worden. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen ist von einer Hyperglykämie, die zu einem tödlichen diabetischen Koma geführt hat, auszugehen.

2. Wann genau wurde Thoma R. von wem aufgefunden, und handelt es sich hierbei um einen Beamten oder mehrere Beamte des BKA oder des BfV?
Thomas R. wurde am Nachmittag des 7. April 2014 durch den Vermieter der von ihm bewohnten Wohnung leblos aufgefunden. Ein weiterer Teil der Antwort ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Zur Begründung wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

3. Welche Beamte welcher Behörden wurden zum Auffindeort gerufen? Es wurde – wie in derartigen Fällen üblich – die örtliche Polizeibehörde (Paderborn) informiert.
4. Wie, wann und wen informierte die Behörde, die zuerst von Thomas R.s Tod Kenntnis nahm, andere Behörden?
5. Wann und durch wen wurden das Polizeipräsidium Bielefeld und die Staatsanwaltschaft Paderborn eingeschaltet?
6. Welche Behörden haben die Ermittlungen zur Feststellung der Todesursache durchgeführt?

Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.

Die Kreispolizeibehörde Paderborn führte im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Todesermittlungsverfahren durch. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 und Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

7. Wie wurde der Leichnam wann durch wen identifiziert? Die Identifizierung des Thomas R. erfolgte über seine Fingerabdrücke sowie
durch seinen Bruder. Auf Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Welche gerichtsmedizinischen Untersuchungen zur Feststellung der Todesursache wurden wann durchgeführt, und wann waren diese Untersuchungen
mit welchen Ergebnissen abgeschlossen?
9. Wurde eine toxikologische Untersuchung des Leichnams von Thomas R. eingeleitet, und wenn ja, wann genau wurde diese toxikologische Untersuchung eingeleitet?
10. Wurde die toxikologische Untersuchung schon abgeschlossen, und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis wurde diese Untersuchung abgeschlossen?

Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 und Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.

11. Ab wann genau haben Vertreter von Sicherheitsbehörden – wie dies der „DER SPIEGEL“ berichtet – Medienvertretern mitgeteilt, dass Thomas R.
an den Folgen „einer zuvor nicht erkannten Diabetes-Erkrankung“ gestorben sei (vgl. DER SPIEGEL 14. April 2014), und waren zu diesem
Zeitpunkt schon die toxikologischen Untersuchungen abgeschlossen? Eine entsprechende Informationsweitergabe von Seiten der Bundessicherheitsbehörden ist nicht erfolgt.

12. Wurde auch den Vertretern des Parlamentarischen Kotrollgremiums des Deutschen Bundestages mitgeteilt, dass Thomas R. an den Folgen einer
nicht erkannten Diabetes-Erkrankung gestorben sei? Zu spezifischen Inhalten der als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“ eingestuften Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums nimmt die Bundesregierung außerhalb dieses Gremiums keine Stellung.

13. Wann genau wurden die Angehörigen von Thomas R. über seinen Tod durch welche Behördenmitarbeiter informiert, und trifft es zu, dass die
Angehörigen nicht zur Identifizierung von Thomas R. hinzugezogen worden sind und von seinem Tod erst aus den Medien erfahren haben?
Auf die Antwort zu Frage 7 und Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

14. Befand sich Thomas R. zum Zeitpunkt seines Todes noch im Zeugenschutzprogramm einer bundesdeutschen Sicherheitsbehörde, und wenn ja, welche Behörde hat das Zeugenschutzprogramm durchgeführt?
Die Antwort ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Zur Begründung wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

15. Wurde Thomas R. vom BKA in ein Schutzprogramm aufgenommen, und gehört zu dem Schutzprogramm von wichtigen Personen auch eine medizinische Überprüfung der Gesundheit? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.

16. Wie viele Kosten sind zum Schutz von Thomas R. seit seiner Aufnahme in das Schutzprogramm entstanden? Die Bundesregierung nimmt zu Fragen der Arbeitsweise von Sicherheitsbehörden, die darüber hinaus Leib und Leben geschützter Personen, ihrer Angehörigen und der sie schützenden Mitarbeiter gefährden können, keine Stellung. Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.

17. Wie ernst wurde die Gefährdungslage von Thomas R. Anfang des Jahres 2014 vom BKA eingeschätzt, und welches waren die Gründe, dass
Thomas R. in den Raum Bielefeld ziehen konnte, obwohl seine Tätigkeit für rechtsextreme Organisationen in dieser Region Anfang der 90er-Jahre
begonnen hatte?

Die Antwort ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Zur Begründung wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

18. Hat das BfV auch Zeugenschutzprogramme für Personen, die als gefährdet eingestuft werden, wie z. B. V-Leute oder enttarnte Beamte des BfV?
Das BfV hat keine Zeugenschutzprogramme. Ein weiterer Teil der Antwort ist als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vor. Auf die Begründung in Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.*

19. Hatten die V-Mann-Führer des BfV, die Thomas R. lange Jahre betreut hatten, auch noch während der Zeit des Schutzprogrammes Kontakt zu ihm, und wenn ja, wie häufig, und wie sah dieser Kontakt praktisch aus?

20. Hatten die ehemaligen V-Mann Führer des BfV noch aktuelle Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie die aktuelle Anschrift im Kreis Paderborn von Thomas R.?

21. Haben möglicherweise andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BfV während des Zeugenschutzprogramms Kontakt zu Thomas R. gehalten?
Wenn ja, mit welcher Begründung und welchen Aufgaben?

Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung nimmt zu Fragen der Arbeitsweise von Sicherheitsbehörden, die darüber hinaus Leib und Leben geschützter Personen, ihrer Angehörigen und der sie schützenden Mitarbeiter gefährden können, keine Stellung. Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

22. Wie beurteilt die Bundesregierung die – jetzt für die Öffentlichkeit neu aufgetauchte – CD mit dem Titel „NSU/NSDAP“, die offenbar aus dem
Zeitraum 2006 (vgl. DER SPIEGEL, 19. April 2014, S. 43) oder schon aus dem Oktober 2003 stammen soll (wie das rechte Internetportal „eigentümlich frei“ am 19. April 2014 schreibt) und zahlreiche Fotos von Thomas. R enthält?

Die derzeit noch nicht abgeschlossene Auswertung der CD ist Gegenstand laufender Ermittlungen der Bundesanwaltschaft. Bei laufenden Ermittlungen sieht die Bundesregierung von weiteren Stellungnahmen ab, um den Fortgang derselben nicht zu gefährden. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

23. Seit wann ist welchen Bundessicherheitsbehörden diese CD bekannt? Der GBA und das Bundeskriminalamt (BKA) erlangten am 4. März 2014 und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am 10. März 2014 Kenntnis von dem Datenträger.

24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Hersteller, Vertrieb und Verbreitung der genannten CD einschließlich des Zeitpunkts der Einstellung ins Internet?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.

25. War dem BfV diese CD schon seit dem im Jahr 2003 oder 2006 bekannt, und wenn ja, wie hat das BfV diese CD damals bewertet?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.

26. Wenn nein, wie bewertet das BfV heute diese CD und die Rolle von Thomas R. in dem rechtsextremen/rechtsterroristischen Netz?

Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.

27. War dem BMI diese CD „NSU/NSDAP“ schon seit dem Jahr 2003 oder 2006 bekannt, und wenn ja, wie hat das Bundesministerium des Innern
(BMI) diese CD damals bewertet?

Nein.

28. Wenn nein, wie bewertet das BMI heute diese CD und die Rolle von Thomas R. in dem rechtsextremen/rechtsterroristischen Netz?

29. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund heute die Spende des NSU an die Zeitschrift „Der Weiße Wolf“ im Jahr 2002?

Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.

30. Sollte das BfV schon im Zeitraum von 2003 bis 2006 oder bis zum 4. November 2011 die CD „NSU/NSDAP“ besessen haben, warum wurde
diese CD nicht dem zweiten Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vorgelegt?

Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.

31. Belegt die CD „NSU/NSDAP“ nicht auch nach Ansicht der Bundesregierung eine viel größere Nähe und Einbeziehung der Topquelle des BfV in
das rechtsterroristische Geflecht um Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe, und wenn nein, wie begründet dies die Bundesregierung?

Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.

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