Definition Politisch motivierter Kriminalität (PMK)


Als politisch motivierte Kriminalität werden bezeichnet und erfasst:

  1. alle Straftaten, die einen oder mehrere Straftatbestände der sog. klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen gelten die folgenden Straftatbestände als Staatsschutzdelikte: §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB). Als relativ häufig vorkommende Beispiele seien hier Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Propagandadelikte (§§ 86, 86a StGB) genannt; aber auch die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129aStGB) und Hochverrat (§§ 81, 82 StGB) zählen dazu.
  2. im Übrigen aber auch Straftaten, die ebenso in der Allgemeinkriminalität begangen werden können (wie z.B. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Brandstiftungen, Widerstandsdelikte, Sachbeschädigungen), jedoch nur wenn in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie:
  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
  • sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richten (sog.Hasskriminalität); dazu zählen auch Taten, die nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt werden.

Wie das Beispiel der Hasskriminalität zeigt, setzt die Zuordnung einer Straftat zum Bereich der politisch motivierten Kriminalität nicht zwingend voraus, dass der Täter mit seiner Tat (bewusst) politische Ziele verfolgt hat oder mit der Tat klassische Staatsschutzdelikte verwirklicht worden sind.

Die Fallzahlen der politisch motivierten Kriminalität werden von den Polizeibehörden der Länder erhoben und über die Landeskriminalämter dem Bundeskriminalamt zur bundesweiten Erfassung und Auswertung übermittelt. Die Auswertung erfolgt jährlich anhand der Zahlen eines Kalenderjahres. Sobald die Jahreszahlen vorliegen und letzte Zweifelsfälle mit den Ländern abgeklärt sind, werden die wesentlichen bundesweiten Zahlen mit einer ersten Analyse zur Entwicklung der politisch motivierten Kriminalität im Vorjahr im Wege einer Pressemitteilung des Bundesministers des Innern veröffentlicht (vgl.nebenstehenden Download zur Pressemitteilung PMK Jahreszahlen 2011).

Quelle: BMI

Zusatz dieser Definition aus einer Antwort der Bundesregierung zu diesem Themenbereich:

Daher wird im Folgenden auf die wesentlichen Unterschiede dieser Statistiken hingewiesen:
– Als polizeiliche Statistiken beziehen sich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) und die Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) nur auf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftaten.
Alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Straftaten werden nur als eine Tat und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Strafandrohung aufweist.
Um ein möglichst vollständiges Bild der erfassbaren Sicherheitslage zu er- halten, erfassen sie auch die von strafunmündigen Kindern und schuldunfähigen psychisch Kranken begangenen Taten.
Die PKS erfasst als Ausgangsstatistik die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Demzufolge erfasst die PKS die in einem Kalenderjahr polizeilich abgeschlossenen Taten unabhängig vom Zeitpunkt der Tatbegehung.
In der PKS sind – mit Ausnahme der (echten) Staatsschutzdelikte – auch die Straftaten enthalten, die als PMK erfasst werden. Nicht berücksichtigt werden hingegen Verkehrsdelikte – mit Ausnahme der Verstöße gegen die §§ 315, 315b des Strafgesetzbuches (StGB) und § 22a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – und Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen.

Demgegenüber handelt es sich bei der Statistik zur PMK um eine Eingangsstatistik, bei der die Straftaten bereits mit Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen und damit bereits beim ersten Anfangsverdacht erfasst werden. Stellen sich Fälle aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldungen heraus oder sind sie falsch kategorisiert worden, müssen sie nachträglich korrigiert werden. Gehen erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen nach der für die Landeskriminalämter gegenüber dem Bundes- kriminalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss (= 31. Januar des Folgejahres) ein, finden die Nachmeldungen und Korrekturen in den jähr- lichen Statistiken grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr.
Ein und dieselbe Straftat, die sowohl in der PKS als auch in der Statistik zur PMK zu erfassen ist, wird also wegen des unterschiedlichen Erfassungszeitraumes nicht unbedingt in beiden polizeilichen Statistiken desselben Kalenderjahres aufgenommen.
– Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik stellt auf das Kalenderjahr der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des anderweitigen Abschlusses des gerichtlichen Strafverfahrens ab; so dass dort im Einzelfall für dieselbe Tat ein anderer Erfassungszeitraum als bei den polizeilichen Statistiken zugrundeliegt.
In der Strafverfolgungsstatistik werden nur Fälle erfasst, in denen ein Strafverfahren eröffnet worden ist: Für die Eröffnung eines Strafverfahrens muss eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich sein.
In den polizeilichen Statistiken werden die Taten und in der Strafverfolgungsstatistik die Verurteilten jeweils nur bei dem Straftatbestand, der nach dem Gesetz die höchste Strafandrohung aufweist, gezählt. Die Tatsache, dass eine Tat von mehreren Beteiligten begangen werden und dementsprechend zu mehreren Verurteilten führen kann, sowie der Umstand, dass ein Angeklagter wegen verschiedener, in Tatmehrheit begangener Taten im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden kann, verdeutlichen die mangelnde Vergleichbarkeit von polizeilichen Statistiken mit der Strafverfolgungsstatistik.

Quelle:  Bundesregierung Drucksache 17/1928

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